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AGB
Vertragsbedingungen für
Mietgegenstände
1
. Geltung der Bedingungen
Die Lieferung, Leistungen und Angebote des Vermieters
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Vertragsbedingungen Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens
mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen
des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder
Vertragsbedingungen wird hiermit widersprochen,
Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Vermieter sie schriftlich bestätigt
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des
Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.
Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen
zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung des Vermieters Das
gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden
3. Mietzeit
3.1 Die auf den
angegebenen Mietpreis bezogene Mietzeit befragt,
soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, drei
Kalendertage einschließlich Empfangs- und Rückgabetag.
3.2 Bei verspäteter
Ruckgabe wird als Entschädigung jeweils für
angefangene drei Tage ein weiterer Mietzeitraum von
drei Kalendertagen berechnet. Dem Mieter bleibt der
Nachweis vorbehalten dass dem Vermieter kein oder nur
ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihm tatsachlich
ein höherer Schaden entstanden ist,
4 Mietpreis
und Zahlungsbedingungen
4A Die
angegebenen Mietpreise gemäß beigefügter
Mietpreisliste beziehen sich auf den Mietzeitraum gemäß
Ziffer 3 1 und verstehen sich als Abholpreise zuzüglich
der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer
Mietpreise für Partyzelte müssen gesondert
vereinbart werden
4 2 Die
angegebenen Mietpreise sind Stuckpreise und gelten für
einmalige Benutzung während der vereinbarten Mietzeit.
Bei wiederholter Benutzung in der vereinbarten
Mietzeit muss der Mieter dieses vorher bekannt geben
und es wird ein anderer Mietpreis vereinbart.
4,3 Werden längere
Mietzeiten als, in Ziffer 3. vorgesehen vereinbart, so
wird für die ersten drei Tage die normale Mietgebühr
und ab dem 1. Verlängerungstag 15 % der zuvor
dargestellten Mietgebühr pro Verlängerungstag
berechnet Der Mietpreis ist grundsätzlich bei Übernahme
der Mietgegenstande rein netto, ohne Abzug, zahlbar.
5 Kaution
Vor Übernahme der Mietgegenstande hat der Mieter eine
Kaution in Hohe von 140 %, des vereinbarten
Mietpreises beim Vermieter zu hinterlegen. Die Kaution
wird nicht verzinst Sie wird dem Mieter zurück gegeben.
sobald dieser seinen sämtlichen vertraglichen
Verpflichtungen nachgekommen ist
6. Übergabe und Rückgabe
Die Anlieferung der Mietgegenstande versteht sich
jeweils nur bis hinter die erste Tür und zu ebener
Erde, wobei die erste halbe Arbeitsstunde im Preis
inbegriffen ist. Jede weitere angefangene
Arbeitsstunde wird mit dem jeweils gültigen Satz
berechnet.
6.2 Bei der Übernahme
ist der Mieter verpflichtet, die Mietgegenstände auf
Vollzähligkeit und Funktionstüchtigkeit
zu überprüfen. Spätere Beanstandungen finden keine
Berücksichtigung.
6.3 Die Mietgegenstände
sind in sauberem Zustand bzw. gespült zurückzugeben.
Werden die Mietgegenstande in ungereinigtem Zustand
zurück gegeben, so wird ein Aufpreis auf den
vereinbarten Mietpreis berechnet. Für ungereinigt zurück
gelieferte Mietgegenstände berechnet der Vermieter
dem Mieter einen Aufpreis von 40 % auf den Mietpreis.
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer
Schaden entstanden ist.
6.4
Bei Rucklieferung oder Abholung der Mietgegenstande
durch den Vermieter bzw. dessen
beauftragte
Personen müssen die Mietgegenstande vollständig und
zu ebener Erde transportfähig
verpackt bereitstehen, Für die Vollständigkeit ist
der Mieter verantwortlich. Kosten für möglicherweise
notwendige spätere Abholfahrten gehen zu seinen
Lasten.
6.5 Bei
Rucklieferung oder Abholung ist die Zahlung auf Vollständigkeit
und die Prüfung auf Beschädigungen im Lager des
Vermieters durchzuführen. Zählung vor Ort bei
Abholung wird nur nach vorheriger ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung durchgeführt. Hierfür
anfallende Zusatzkosten trägt der Mieter.
7. Haftung des Vermieters und des Mieters
7.1 Der Vermieter
trägt die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung der
Mietgegenstande Liefer- und Leistungsverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die dem Vermieter die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, hat der Vermieter auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten.
7.2 Entsteht ein
Mangel der Mietsache nach Vertragsschluss, so haftet
der Vermieteter für daraus resultierende Schäden,
soweit diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der
Vermieter beschränkt auf den nach der Art des
Mietobjekts vorhersehbaren, vertragstypischen.
unmittelbaren Durch- schnittsschaden, maximal bis zur
Hohe des Zehnfachen der Rechnungs- bzw. Angebotssumme.
Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten nicht. Die vorstehende
Haftungsbeschrankung gilt nicht für Schaden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
7.3 Bei Verschulden des Mieters hat dieser jeden
Verlust, jede Beschädigung, jeden Unterschied sowie
jeden Minderwert zu ersetzen, Fehlende bzw. beschädigte
Teile werden mit dem in der Mietpreisliste angegebenen
Verlustpreis dem Mieter berechnet, Für Beschädigungen
an Partyzelten hat der Mieter dem Vermieter den von
Dritten in Rechnung gestellten Reparaturpreis, bzw.
den Preis für Neuanschaffung. zu erstatten. Dem
Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist, Dem Vermieter bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer
Schaden entstanden ist.
7.4 Der Mieter
verpflichtet sich, alle notwendigen Vorschriften und
behördlichen Auflagen zu beachten und notwendige
Erlaubnisse einzuholen Insoweit stellt er den
Vermieter von jeglichen Ansprüchen frei
8. Leistungsstörungen/vorzeitige Kündigung
8.1 Nach der
Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis
zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kundigen. Je
nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter
berechtigt eine Stornogebühr gemäß folgender
Staffel ZU berechnen
bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 40 %
bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 50 %
bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 60 %
bei späterer Kündigung 90 %
8.2
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem
Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass ihm tatsächlich ein höherer
Schaden entstanden ist. Solche Waren und/oder
Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter
bearbeitet und/oder beschafft wurden, werden dem
Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt
Zeigt sich im Laute der Mietzeit ein Mangel der Mietsache
oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache
gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich,
so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich
schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein
Dritter ein Recht an der Mietsache geltend macht.
8.3
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er
dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge
der Unterlassene der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, Mietminderung
bei Säen‑ und Rechtsmängeln zu verlangen oder
Mangel bedingte Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
geltend zu machen. Ferner ist der Mieter nicht
berechtigt, ohne die Bestimmung einer angemessenen
Frist zur Abhilfe außerordentlich fristlos kündigen.
9. Gerichtsstand
Ist der Mieter Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist der Hauptsitz des Vermieters ausschließlicher
Gerichtsstand,
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